Sonntag, 26. Juni 2011

Neues aus dem Gartentagebuch

Nun zum Ende des Monats Juni steht unsere Stockmalve mit ihren herrlichen roséfarbenen Blütenblättern in schönster Pracht. Sie zählt zu unseren sommerlichen Lieblings-Stauden.



Aber nicht nur diese Malve steht in Büte, auch Phlox, Rittersporn, das Mädchenauge oder der Frauenmantel, wie man in den folgenden Impressionen sehen kann.



Einen stürmischen Tag hingegen mußte unser rottblättriger Fächerahorn letzten Samstag erleben. Doch das Spiel der Blätter im Wind ist faszinierend zu beobachten.



Und der stürmische Tag hat natürlich auch die Windräder hinter unserem Garten fleißig angetrieben.

Technical credits:

Die drei Clips oben entstanden mit der Sony HVR-HD1000E und wurden (wegen der Zeiten des Ausrenders und des Hochladens auf meinen YouTube-Kanal) in einem kleineren Format gerendert.

Zur Stabilisierung benutze ich mittlerweile gerne ein kombiniertes Tisch-Schulterstativ (als Handgriff) und/oder ein Einbein-Stativ von Cullmann (siehe dazu auch diesen Artikel).

Randnotizen

Wenn das keine Werbung ist ...

Es ist immer wieder ärgerlich, daß die Austräger von Werbeprospekten die Aufkleber an Briefkästen einfach ignorieren und einem trotzdem den Briefkasten zumüllen. Und zwar auch noch so, daß der Deckel offensteht und es hineinregnet und andere wichtige Post naß wird.

Ich sage dazu: Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und behält auch seinen Job, bzw. erspart sich zumindest einiges an Ärger. Denn ein Anruf bei der Geschäftsführung der (in unserem Fall) Handelskette sorgt im Regelfall dafür, daß zumindest mal wieder ein paar Monate lang die unerwünschte Werbung nicht mehr im Briefkasten landet.

Denn wenn der Empfänger nicht um die Zusendung von Informationsmaterial gebeten hat oder diese sogar ausdrücklich untersagt – etwa durch einen Aufkleber "Keine Werbung" auf dem Briefkasten – so ist die unverlangte Werbung rechtswidrig. Seit 2004 enthält das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) einen eigenen Paragraphen, der sich mit unzulässiger Werbung beschäftigt. Und nach § 7 UWG ist jede unerwünschte Werbung (gleich, ob als Postwurfsendung, Telefonanruf, E-Mail oder Telefax) eine unzumutbare Belästigung und es besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch.

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